Allgemeines
Zunächst unterscheiden wir folgende Begrifflichkeiten
Anerkennung
Hiermit sind Studien- und Prüfungsleistungen gemeint, die Sie an einer anderen Universität/Hochschule im In- und Ausland erbracht haben und an der TU Clausthal anerkennen lassen möchten.
Anrechnung
Hiermit sind Leistungen aus einer beruflichen Ausbildung, Fort- oder Weiterbildung gemeint, die Sie sich ggf. für Ihr Studium an der TU Clausthal anrechnen lassen können.
Übertragung
Hiermit sind Studien- und Prüfungsleistungen gemeint, die Sie an der TU Clausthal in einem anderen Studiengang erbracht haben und nun für den neuen oder Erststudiengang übertragen lassen möchten (z. B. Sie studieren BWL und parallel WING und haben eine Leistung in WING erbracht, die Sie nun für BWL übertragen lassen möchten.)
Allgemeine Regelungen finden Sie in § 9 der Allgemeinen Prüfungsordnung
Für Studierende
Der genaue Verfahrensweg ist hier erklärt.
Die jeweilige Studienfachberatung finden Sie auf der Homepage Ihres Studienganges hier.
Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie beruflich erworbenen Kompetenzen, die nicht an der TU Clausthal erbracht worden sind, ist für das jeweilige Modul ausgeschlossen, sobald die Anmeldung zum ersten Prüfungsversuch an der TU Clausthal erfolgt ist! Freiversuche zur Notenverbesserung sind bei anerkannten Prüfungsleistungen ausgeschlossen.
Mit einer Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sind ggf. auch Studienzeiten anzurechnen. Ab einer Anerkennung ab 16 Leistungspunkten wird jeweils ein Fachsemester angerechnet (16 bis 45 = 01 FS, ab 46 bis 75 = 02 FS usw.).
Es können nur Modul(teil-)prüfungen im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich gemäß den studiengangsspezifischen Ausführungsbestimmungen Ihres Studienganges anerkannt werden.
Eine Empfehlung des jeweiligen Fachdozenten stellt noch keine Genehmigung der Anerkennung dar.
Gründe für eine Ablehnung könnten z. B. sein, dass Sie die Prüfung bereits an der TU Clausthal unternommen haben oder gemäß der studiengangsspezifischen Ausführungsbestimmungen Ihres Studienganges Modulprüfungen vorgesehen sind und Sie nur einen Modulteil nachweisen können.
Die abschließende Entscheidung über die Anerkennung oder Anrechnung obliegt daher dem jeweiligen Prüfungsausschuss oder einer von diesem beauftragten Stelle!
Informieren Sie sich daher bitte rechtzeitig über eine mögliche Anerkennung!
Gemäß den Kriterien für gute Anerkennung und guten Anerkennungsverfahren von Musil und Jost vom Juni 2016 trägt die anerkennende Hochschule die Beweislast für das Vorliegen eines wesentlichen Unterschieds. Diese Darlegungs- und Beweislast wird aber flankiert durch eine Mitwirkungspflicht des oder der antragstellenden Studierenden.Grundsätzlich gilt, dass die eingereichten Unterlagen so aussagekräftig sein müssen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin allein auf ihrer Grundlage davon ausgehen kann, dass eine positive Anerkennungsentscheidung erfolgt.
Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn wesentliche Informationen für die Beurteilung der Lernergebnisse fehlen. So muss sich aus den Unterlagen die erworbene Kompetenz, der Umfang des Moduls, die Herkunftssituation und Ähnliches ergeben. Werden diese Informationen auch auf Nachfrage nicht übermittelt, kann allein dies schon zur Ablehnung des Antrags führen, ohne dass es der Darlegung eines wesentlichen Unterschieds bedürfte.
Für Fachdozenten, Prüfer, Mitarbeitende etc.
Entsprechende Informationen werden über das TUC-interne Netz zur Verfügung gestellt. Diese finden Sie hier (LINK folgt).
Weiterführende Informationen
Hier sind einige Links aufgeführt, die für weitere Fragen hilfreich sein können.
Handbuch „Anerkennung an europäischen Hochschulen - Praktische Leitlinien für eine faire und flexible Anerkennung von ausländischen Abschlüssen und Auslandsstudienzeiten“:
Kriterien für gute Anerkennung und guten Anerkennungsverfahren von Musil und Jost vom Juni 2016:
Häufig gestellte Fragen zur Anerkennung finden Sie hier:
https://www.hrk-nexus.de/themen/anerkennung/haeufig-gestellte-fragen-zur-anerkennung/