Thema Schwerbehinderung
Was ist Schwerbehinderung
Menschen sind behindert, wenn sie für längere Zeit körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbehinderungen haben und durch Wechselwirkungen mit ungünstigen personen- sowie umweltbezogenen Faktoren die Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sein kann.
Die Schwere einer Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 ausgedrückt. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von 50 oder höher vor.
Feststellungsverfahren
Menschen mit einer Schwerbehinderung können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, der sie zur Inanspruchnahme von besonderen Rechten und Nachteilsausgleichen berechtigt.
Personen, bei denen ein GdB von 30 oder 40 festgestellt wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden (SGB IX § 2). Auch für gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten besondere rechtliche Bestimmungen wie etwa der besondere Kündigungsschutz.
Rechte und Pflichten
Schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz.
Zusatzurlaub
Sie haben Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche. Die tatsächliche Höhe des Zusatzurlaubs ist dabei abhängig von der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche. Keinen Anspruch auf Zusatzurlaub haben behinderte und gleichgestellte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung unter 50.
Behinderungsgerechte Beschäftigung
zum Beispiel die Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten und die Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter besonderer Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.
Keine Benachteiligung für schwerbehinderte Beschäftigte
Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen (§ 164 Absatz 2 SGB IX). Die im Einzelnen geltenden Bestimmungen sind im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Das Gesetz untersagt eine Benachteiligung wegen einer Behinderung.
Interessenvertreter in Betrieben / Dienststellen
Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten (§§ 177-180 SGB IX). Im SGB IX wird für ihre persönlichen Rechtsbeziehungen auch die Bezeichnung Vertrauensperson genannt. In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen (§ 177 Absatz 1 SGB IX).
Prävention
Wenn im Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen Schwierigkeiten auftreten, geht es darum, diese durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, zu mildern oder zumindest eine Verschlimmerung zu verhindern. So sieht es die im SGB IX eingeführte Regelung vor (§ 167 Absatz 1). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind dann verpflichtet, tätig zu werden und ein sogenanntes Präventionsverfahren anzuwenden. Auch die Pflicht zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Absatz 2) ist in die betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention eingebettet.
Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen müssen vor Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten bei dem zuständigen Integrations-/Inklusionsamt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. Die ohne Zustimmung des Integrations-/Inklusionsamtes erklärte Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht im Nachhinein eingeholt werden.
Ebenfalls vor Ausspruch der Kündigung muss zusätzlich zum Betriebs- oder Personalrat auch die Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung umfassend unterrichtet und angehört werden (SGB IX § 178 Abs. 2).