1. Wenn ein Verfasser einem Verlag zwischen dem 1. Januar 1966 und vor 1995 ein umfassendes, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinem Werk übertragen hat, darf der Verlag es nun ohne weitere Zustimmung des Autors im Internet zugänglich machen.
Möchten Sie verhindern, dass Ihre Werke ausschließlich durch den Verlag online gestellt werden, dann sollten Sie bis 31.März 2008 formlos Widerspruch gegen die ausschließliche Internet-Verwertung durch den Verlag einlegen. Damit behalten Sie das Recht, Ihre Werke vor 1995 selber online zu stellen oder einer Institution, zum Beispiel der Universitätsbibliothek, das Recht einzuräumen, diese Werke zusätzlich auf ihren Servern im Internet zur Verfügung zu stellen.
2. Die Dokumentlieferung auf elektronischem Weg ist in der bisherigen Form nicht mehr zulässig. Dies bedeutet, dass zunächst Dokumentlieferungen zum Beispiel über den Dienst subito oder über die TIB (Technische Informationsbibliothek) nur noch per Brief oder Fax zugestellt werden können. Allerdings arbeiten die entsprechenden Dokumentlieferdienste daran, mit den Verlagen Verträge auszuhandeln, die eine weitere elektronische Lieferung zulassen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Dokumentlieferung damit wesentlich teurer wird.
Weitere Informationen können Sie direkt der Homepage von subito oder TIB entnehmen.
www.subito-doc.de/index.php?lang=de&pid=100&mod=page
www.tib-hannover.de/de/dokumentlieferung/konditionen/urheberrecht/<a/> </p>